Am 6. Juli 2020 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV informiert: «Die Vergütung von Zolgensma kann in der Schweiz für (ausschliesslich) neu-diagnostizierte Kinder im Einzelfall übernommen werden. Bedingung ist, dass kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist (Art. 49 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 AMBV) bzw. wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist (Art. 71c Abs. 1 KVV).»
Wie läuft die Kostenübernahme ab?
Das BSV hat mit AveXis eine Vereinbarung zur Vergütung von Zolgensma abgeschlossen. Das für die Behandlung zugelassene Zentrum muss via behandelnden Arzt ein Antrag zur Abgabe von Zolgensma an einen Patienten stellen. Das BSV prüft und spricht im Einzelfall eine positive Empfehlung an die zuständige IV-Stelle aus.
Für welche Kinder kann Zolgensma in der Schweiz vergütet werden (nach positiver Prüfung)?
Die Vereinbarung betrifft nur Kinder mit SMA, die neu diagnostiziert werden und nicht bereits eine medikamentöse Therapie (z.B. Spinraza) erhalten. Als Gründe werden gelistet:
- Es liegen aktuell für eine Kombinationstherapie Zolgensma® – Spinraza® keine ausreichenden Studiendaten vor.
- Es liegen keine Studiendaten darüber vor, dass die Wirksamkeit eines der beiden Medikamente die des anderen klar übersteigt.
- Es liegen keine Studiendaten zu einem allfälligen Wechsel von Spinraza zu Zolgensma liegen.