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Spinraza – Kostenübernahme durch IV bis 2022

Am 27. Februar 2020 hat das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) ein IV-Rundschreiben mit der Nr. 397 veröffentlicht, das an das erste Rundschreibne 373 zu der Kostenübernahme von Spinaraza anknüpft. Grundsätzlich ist die Kostenübernahme für Kinder und Jugentliche bis 20 Jahre bis 2022 weiterhin gedeckt.

Die Kostenübernahme für Betroffene über 20 Jahre liegt beim BAG (Bundesamt für Gesundheit) und ist weiterhin nur über Artikel 71b KVV geregelt (d.h. im Einzelfall).

Ausschlusskriterien:

  • Ausgeschlossen sind SMA-Typ 0 und IV sowie alle spinalen und neuralen Muskelatrophien, die nicht auf eine Gendeletion oder -mutation auf Chromosom 5q zurückzuführen sind;
  • Ausgeschlossen sind Patienten, bei welchen eine intrathekale Anwendung durch Lumbalpunktion wegen Gesundheitsgefährdung oder technischer Schwierigkeiten (z.B. Status nach Wirbelsäulenversteifung) nicht möglich ist;
  • Spinraza® darf nicht vor, nach oder zusammen mit einer für SMA spezifischen Gentherapie angewendet werden. Spinraza® darf nicht zusammen mit einer anderen auf die Expression der SMN-Proteine einwirkende medikamentöse Behandlung der spinalen Muskelatrophie (SMA) verabreicht werden.


Abbruchkriterien:

  • Gesamtverschlechterung der motorischen Funktion, bestätigt durch 2 aufeinanderfolgende Messungen, ohne alternative Begründung für die Verschlechterungen: Reduktion von mehr als 2 auf der Skala für horizontales Treten oder 1 auf anderen HINE-Scores ohne freiwilligen Griff; Rückgang von mehr als 4 Punkten auf der der Children’s Hospital of Philadelphia Infant Test of Neuromuscular Disorders scale (CHOP-INTEND); Rückgang von mehr als 3 Punkten auf der Revised Hammersmith-Skala (HFMSE).
  • Dauerbeatmung (16 oder mehr Stunden pro Tag an 21 aufeinander folgenden Tagen, wenn keine akute reversible Infektion vorliegt) oder Notwendigkeit einer permanenten Tracheostomie bei gleichzeitiger Verschlechterung der motorischen Funktionen;
  • Nichteinhaltung des Behandlungsplans.


Link zum IV-Rundschreiben Nr 397 vom 27. Februar 2020